Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten, soweit nicht aus­drücklich etwas anderes vereinbart ist, für alle Aufträge, Angebote, Kaufverträge, Dienst­leistungen und Lieferungen von uns, der BESA GmbH, gegenüber unseren Kunden. Abweichende AGB oder Einkaufsbedingungen unserer Kunden werden nicht anerkannt, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

2. Vertragsschluss

2.1. Unsere Auftragsbestätigung an den Kunden enthält unsere Lieferverpflichtung und bestimmt die Beschaffenheit der zu liefernden Vertragsprodukte. Als Beschaffenheit der zu liefernden Vertragsprodukte gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung in unserer Auftragsbeschreibung.

2.2. Ein Vertrag kommt erst mit Übersendung einer Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit Versendung einer Ware an den Kunden zustande.

2.3. Im Falle einer Dienstleistung kommt der Vertrag mit Übersendung der Auftragsbestätigung, spätestens mit der Ausführung der Dienstleistung beim Kunden zustande.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungsstellung in einer Summe zahlbar. Abschlags-oder Teilzahlungen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.

3.2. Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert werden oder es wird ein Nachtragsangebot von uns abgegeben. Sofern dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen § 15 VOB(B).

3.3 Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, wird die ausstehende Zahlung kostenpflichtig angemahnt

3.4 Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von der BESA GmbH unbestritten sind.

4. Lieferfristen und Termine, Gefahrenübergang

4.1. Lieferfristen und Termine bestimmen sich nach der jeweiligen schriftlichen Auftragsbestätigung. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt Einigung über alle kaufmännischen und technischen Fragen und vom Kunden zu liefernden Unterlagen erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Bescheinigungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. Dies gilt nicht, wenn die BESA GmbH die Verzögerung zu vertreten hat.

4.2. Betriebsstörungen, Verzögerungen bei unseren Zulieferern, Lieferbehinderungen durch behördliche Maßnahmen, Embargos, Streik, Aussperrung, höhere Gewalt oder Elementarschäden bei uns oder unseren Zulieferern, unvorhergesehene und von uns nicht zu vertretende Ereignisse entbinden uns von der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtung, solange diese Ereignisse anhalten. Lieferfristen und Termine verlängern sich um diese Zeitspanne.

4.3. Im Verzugsfall hat der Kunde nur dann Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach dem fruchtlosen Nachfristablauf den Auftrag entziehen werde.

4.4. Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung von Liefergegenständen geht mit der Übergabe auf den Kunden über, bei Versendung mit Auslieferung der Waren an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Die von uns an den Kunden gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher aus dem Vertrag resultierenden Bedingungen unser Eigentum.

5.2. Bis zur Erfüllung der unter 5.1 genannten Ansprüche dürfen die Gegenstände durch den Kunden nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Repara­tur gegeben werden. Ebenso ist eine Sicherungsabtretung oder Verpfändung untersagt.

5.3. Dem Kunden ist die Weiterveräußerung von Liefergegenständen im gewöhnli­chen Geschäftsgang unter den Voraussetzungen gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Neben­rechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an die BESA GmbH abgetreten werden.

6. Mängelhaftung

6.1. Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen oder außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung – unter Einschluss der mangelhaften Lieferung einer Gattungssache – , unerlaubter Handlung und Produzentenhaftung, haftet die BESA GmbH auf Schaden- und Aufwendungsersatz – vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen – nur im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Falle der leichten Fahrlässigkeit einer we­sentlichen Vertragspflicht (Kardinalspflicht). Außer in Fällen des Vorsatzes ist die Haftung jedoch auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt.

6.2. Die unter 6.1 genannten Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten nicht im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache im Sinne des § 444 BGB, im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Falle von Schäden aus der Verlet­zung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle zwingender Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz.

6.3. Für Mängel an den Leistungen und Liefergegenständen leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Hierfür ist uns vom Kunden eine angemessene Frist zu setzen.

6.4. Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung und Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte entstehen. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäße Instandsetzungs-oder Wartungsarbeiten ausgeführt, haftet der Kunde für die Folgen.

6.5. Für Bauleistungen im Unternehmerverkehr gilt die VOB(B) als Ganzes sowie auszugsweise die VOB(C).

6.6. Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen und Arbeiten, die keine Bauleistungen sind, sowie für eingebautes Material beträgt 1 Jahr.

6.7. Die Gewährleistung für Leistungen und Lieferungen (keine Bauleistungen) beträgt für Unternehmen 1 Jahr, für Verbraucher 2 Jahre.

6.8. Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet die wir nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Kunden, insbesondere durch die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme vermeidbar gewesen wäre.

7. Datenschutz

Die im Rahmen des Vertragsschlusses aufgenommenen Daten werden gemäß dem Bun­desdatenschutzgesetz (BDSG) und dem Telemediengesetz (TMG) von uns aus­schließlich zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine Weitergabe der Daten erfolgt nicht.

Den kompletten Umfang unseres Datenschutzes entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung, abrufbar unter www.besagmbh.de.

8. Erfüllungsort / Gerichtsstand

8.1. Ist unser Kunde Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so vereinbaren wir den Erfüllungsort für die Liefer-und Zahlungsbedingungen an unserem Firmensitz Gd. Muldestausee.

8.2. Der Gerichtsstand ist bei den für die Gd.Muldestausee örtlich und sachlich zuständigen Gerichten vereinbart.

8.3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesre­publik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen. Im Verkehr mit Verbrauchern ist auch das Recht am Wohnsitz des Verbrauchers anwendbar, sofern es sich zwingend um verbraucherrechtliche Bestimmungen handelt.

8.4. Die BESA GmbH ist gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetzt(VSBG) grundsätzlich nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.